Der Musikgutachter

  • musikologische Stellungnahmen zu urheberrechtlichen Aspekten, z. B. bei unerlaubten „Zitaten“, bei Plagiats-Verdacht, bei Verwendung von „Samples“ aus anderen Veröffentlichungen, usw.
  • Expertisen bezüglich immaterieller Güter, z. B. zum Marktwert von Masterrechten oder Verlagsrechten im Bereich von Plattenlabels oder Musikverlagen
  • sachverwandte Gebiete
  • Auch beratende Tätigkeit möglich

Ich erstelle seit vielen Jahren, auch direkt von Gerichten bestellt, Musikgutachten. Auch in den Medien war ich einige Male mit Stellungnahmen als Musikgutachter vertreten, z.B. in Spiegel-TV, im Deutschlandradio (Sendung „Corso“). oder in der BILD . November 2018 Interview mit der „Neuen Musikzeitung“ (NMZ) zur EU-Urheberrechts-Reform.

Meine Qualifikation als Musikgutachter resultiert neben der Musikhochschul-Ausbildung vor allem aus eigener langjähriger Tätigkeit in verschiedenen musikalischen Bereichen. Als Komponist, Interpret, musikalischer Leiter usw. sind mir urheberrechtliche Probleme und angrenzende Themenbereiche aus eigener Anschauung bekannt .

Die Wertermittlung bei immateriellen Gütern im Musikbereich
Um den Wert immaterieller Güter zu ermitteln, stellt man i.d.R. Überlegungen an, welchen Nutzen der Besitzer daraus ziehen kann – das heißt, in welchem Umfang sich damit materielle Umsätze bewerkstelligen lassen.Das Vorgehen bei meinen Marktwert- Gutachten gliedert sich global etwa in folgende drei Schritte:
1. Ich erfasse Einnahmen aus immateriellen Gütern für einen Zeitraum der Vergangenheit, und versuche, damit verbundene Prinzipien, Trends, Marktumfeld und weitere Aspekte zu beschreiben. In einer Art Bestandsaufnahme versuche ich einen gesamt-geschäftlichen Kontext herzustellen, in Abgleich mit den vorgefundenen Daten und anderen Vergleichsgrößen, im Detail, aber auch im Sinne globaler Betrachtungsweisen.
2. Ich setze einen Stichtag und erstelle anhand der unter 1. gewonnen Erkenntnisse für einen festzulegenden Zeitraum Jahresprognosen für die Zukunft. Ab einem bestimmten Zeitpunkt der ferneren Zukunft schätze ich einen Restwert.
3. Meine Jahresprognosen setze ich auf eine Liste, rechne ein adäquates Risiko ein und diskontiere die Einzelposten. Die Summe ist dann der von mir ermittelte Wert der immateriellen Güter.Die Wertermittlung erfolgt nach banküblichen Grundsätzen, d.h. mit der gebotenen Zurückhaltung und „Vorsicht“. Das Endergebnis muss nicht (zumindest nicht zwangsläufig) mit einem potentiellen Verkaufspreis der immateriellen Güter identisch sein. Denn: bei einem Verkauf z.B. eines Rechte-Kataloges wirken in einen erzielbaren Preis noch andere, schwer zu erfassende Faktoren hinein, wie etwa strategische Interessen des Käufers und Verkäufers, Kapitalkosten usw. Auf steuerliche Aspekte kann ich in den Gutachten nicht eingehen.Meine Gutachten können z.B. gegenüber einem Bankhaus als Nachweis über den Wert der Musik-Rechte im Besitz einer Firma/ eines Künstlers dienen. Oder bei gerichtlichen Auseinandersetzungen gefragt sein. Gutachterliche Neutralität und Diskretion ist selbstverständlich.

I.d.R. gilt es eine „praktische Wertschöpfungs-Kette“, wie aus den immateriellen Gütern hervorgeht, in ihrer Gesamtheit, Verzahnung und in ihren Wechselwirkungen zu beschreiben – mit dem Ziel, einen realistischen Gesamtwert herauszuarbeiten. Dabei gilt es, die „Spekulation“ oder subjektive Einschätzungen , was bei solchen immateriellen Gütern naturgemäß eine Rolle spielen kann, möglichst zu begrenzen.